Kennzeichnungspflicht ... ?

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20.01.2014 20:37
avatar  rené
#126 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
re

@cb1p111
Mit Verlaub, ich habe nach sage und schreibe 8, in Worten acht, Seiten keinen Bock noch jedesmal ausführlich zu beschreiben, wo genau sich die besagten Passagen finden. Stichwort Lesekompetenz.
Dieser Artikel ist sauber recherchiert, incl. Korrespondenz mit den zuständigen Stellen. Lies ihn einfach mal in Gänze, vielleicht wird Dir dann klar was @ALL hier meinen.

Gruß René

Die schärfsten Kritiker der Elche waren früher selber welche!
(Gernhardt/Eilert/Knorr)

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20.01.2014 20:53 (zuletzt bearbeitet: 20.01.2014 20:56)
avatar  cb1p111
#127 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
avatar

@Réné: Bericht ist schon seit langem in VOLLER Gänze mehrfach gelesen worden. Und Schwächen des Berichts wurden daher angesprochen.

und wenn in Deinen Augen sauber recherchiert wurde, woher kommt dann der Begriff "Muskelkraft betriebene BOOTE"???


Sag mir eine Stelle, wo irgendjemand, der sauber recherchiert hätte diesen Begriff findet??? (@ALL EINFACH MAL HIERMIT HART NACHGEFRAGT - Vielleicht habe ich es ja überlesen...)


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20.01.2014 21:05
avatar  Biki
#128 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
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*seufz*

Das WSA Bingen hat es nochmal im einfachen Deutsch zusammengefasst. Die wohnen am Rhein - einer Bundeswasserstraße...

Die Einen: amtliche Kennzeichnung mit Registrierung

Die anderen (wir): "Für welche Fahrzeuge gilt die Kennzeichnungspflicht nach der Verordnung?
Unabhängig vom Verwendungszweck für alle Wasserfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge, ausgenommen sind:
- Kleinfahrzeuge die nur mit Muskelkraft betriebenen werden können*)
- einige andere...

*) Solche Fahrzeuge können freiwillig ein Kennzeichen führen, andernfalls müssen sie außen mit
ihrem Namen und innen mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein
"


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20.01.2014 21:06 (zuletzt bearbeitet: 20.01.2014 21:12)
#129 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
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@cb1p111
Der von dir kritisierte Satz im Faltbootwiki stammt von mir und ist eine Zusammenfassung der Gesetzeslage, so wie ich sie verstehe, und zwar in kurzen, einfachen und freien Worten. Denn die ausführliche Fassung lässt den ungeduldigen Leser doch öfters ratlos zurück.

Leider verstehe ich deine Argumentation auch nicht in allen Punkten. Vor allem interessiert mich, wie du die Ungültigkeit der im Anhang gezeigten Passage aus dem von dir verlinkten Text herleitest.

Gruß michael


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20.01.2014 21:13 (zuletzt bearbeitet: 20.01.2014 21:17)
avatar  Ulme
#130 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
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Wird das hier nur mir zu kompliziert oder anderen auch?

Noch einmal ein letzter Versuch:

Muss ich auf einer Wasserstraße (Anm.: Peenestrom im Bereich Quilitz, 2km breit) meinen privaten, ausschließlich muskelbetriebenen
5,35m Canadier aussen mit einem deutlich lesbaren Namen beschriften oder nicht?


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20.01.2014 21:32 (zuletzt bearbeitet: 20.01.2014 21:41)
avatar  cb1p111
#131 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
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@Spartaner: Relativ einfach: Ungültig, weil: In Kapitel 2 §2.02 BinSchStrO geht es um Kleinfahrzeuge

Aber Kanus sind gar keine Kleinfahrzeuge (siehe Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)

Und wenn es sich qua "erklärender KlFzKV-BinSch" nicht um Kleinfahrzeuge handelt, dann gilt natürlich auch der Gesetzestext für Kleinfahrzeuge nicht. (Da ja die Verordnung der Ordnung sagt, wie es durchzuführen ist)


@Ulme: Nein, Du brauchst vom Gesetz nicht kennzeichnen! Wenn es zu dem Fluss, See, oder Gewässer jedoch eine "ich nenn es immer HAUSORDNUNG" gibt, dann ist die natürlich einzuhalten. (da konnen Vignettenpflichten, Kennzeichnungspflichten, Angelverbote u.ä. drin stehen)

Der Bodensee hat z.B. solch eine HAUSORDNUNG, also eine spezielle Regelung, die nicht allgemeine Gesetzeslage ist.


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20.01.2014 21:36 (zuletzt bearbeitet: 20.01.2014 21:40)
avatar  Rudo
#132 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
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@Ulme: Ja.

@cpdingens: Du willst es nicht verstehen: In Kapitel 2 §2.02 BinSchStrO geht es um Kleinfahrzeuge, da hast du Recht. Und wie ich oben schon geschrieben habe, sind Kanus im Sinne dieser Verordnung Kleinfahrzeuge.
Kanus sind lediglich in der KlFzKV-BinSch keine Kleinfahrzeuge, für die BinSchStrO durchaus schon. Aber wie gesagt, wenn du es nicht verstehen willst, ist mir das auch egal; alle anderen haben es wohl verstanden...

Gruß
Rüdiger

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20.01.2014 21:41
avatar  rené
#133 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
re

Hallo Ulme,

ist doch ganz einfach, entweder Du glaubst cb1p111 oder allen anderen.


Gruß René

Die schärfsten Kritiker der Elche waren früher selber welche!
(Gernhardt/Eilert/Knorr)

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20.01.2014 21:43 (zuletzt bearbeitet: 20.01.2014 21:55)
avatar  cb1p111
#134 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
avatar

@Rudo:

Zitat
Zitat von cb1p111 im Beitrag #131
(Da ja die Verordnung der Ordnung sagt, wie es durchzuführen ist)




ist in Deutschland eigentlich immer so, dass Verordnungen sagen, wie Gesetze anzuwenden sind. Warum soll es bei der BinSchStrO anders sein.

Daher stimmt auch Deine Aussage nicht, dass es sich um 2 Gesetze handelt, die vermischt werden! (Da achtet Deutschland schon drauf, dass es nicht 2 Gesetze gibt, die sich entgegenstehen)

Für die WIKIPEDIA Liebhaber

Zitat
Eine Verordnung (teilweise auch Rechtsverordnung genannt, zum Beispiel in Art. 80 Grundgesetz) benötigt immer eine Verordnungsermächtigung in einem Gesetz. Urheber einer Verordnung ist nicht das Parlament, sondern die Exekutive; deswegen spricht man bei Verordnungen auch von exekutivem Recht. Bei der untergesetzlichen Normsetzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten.
Eine Verordnung ist „Gesetz im materiellen Sinn“, da sie ebenso wie ein Gesetz Rechte und Pflichten gegenüber jedem begründet, also gleichsam für jeden „gilt“. Sie ist jedoch nicht „Gesetz im formellen Sinn“, da sie nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren vom Deutschen Bundestag (allerdings möglicherweise vom Bundesrat) beraten und verabschiedet wurde.


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20.01.2014 21:45
#135 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
Tr

@ cb1p111

OT:

Midlifecrisis geht vorüber, hatte ich auch mal. Einfach durchhalten!

Gruß
Jürgen


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20.01.2014 21:46
#136 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
avatar

Ich lese hier immer wieder den Satz "Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können".
Somit fallen die Candier nicht darunter! Ich kann meine Canadier mit Muskelkraft antreiben, oder mit einem Motor, oder ich nutze die Kraft des Windes zum Vortrieb, oder ich lasse mich um von A nach B zu kommen von der Strömung des Flusses treiben (auch das ist eine Antriebskraft).
Also warum die ganze Debatte?

Grüße
Günter


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20.01.2014 21:47
avatar  Solist
#137 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
So

Hallo Ulme,
schreib deinen Namen innen rein, im Zweifel kannst du ja was drüber kleben. Dann sieht man deine Anschrift nicht gleich.
Falls du wirklich kontrolliert wirst, hat dein Maler eben aussen mit der Schriftgrösse geschlampt. Darauf würde ich es ankommen lassen.

Alle anderen sollten mal wieder dringend aufs Wasser.....
Entspannt euch!
Frank


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20.01.2014 21:50
avatar  Rudo
#138 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
avatar

Zitat von Solist im Beitrag #137
Alle anderen sollten mal wieder dringend aufs Wasser.....


Mitten in der Nacht? Hmmm... Moment mal – wie muss ich da mein Boot beleuchten??? duck und weg...

Gruß
Rüdiger

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20.01.2014 21:54
avatar  Solist
#139 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
So

@Rudo: sind doch genügend Leuchten da!
Nix für ungut.
Frank


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20.01.2014 22:10 (zuletzt bearbeitet: 20.01.2014 22:12)
avatar  Biki
#140 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
avatar

@Ulme

Zitat
ist doch ganz einfach, entweder Du glaubst cb1p111


Und schickst ihm die Rechnung vom Knöllchen.



Fühlte sich heute hier an wie der Vorspann für's Dschungelcamp...

Ich geh jetzt lieber ins Bett und les noch ein bisschen Flusführer. Die Ill zwischen Colmar und Strassburg soll ja sehr schön sein. So entspannend ruhig und grün...


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20.01.2014 22:18
#141 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
avatar

@Ulme, ich bin des öfteren hier im Norden unterwegs ohne mein Canoe zu kennzeichnen. Bisher hat es auch noch niemanden interessiert.
Die Wasserschutzpolizei hier im Norden (z.B. Rostock), gibt dir gerne telefonisch Auskunft, ob (und wenn ja, wie) dein Boot gekennzeichnet sein muss.

Gruß und viel Spass bei uns im Norden

Claus


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20.01.2014 22:24 (zuletzt bearbeitet: 20.01.2014 22:51)
#142 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
ge

Hola,

Lesen ( auch die Links) können hier schon alle?

>>>>
Seit dem 01.03.1995 gilt die Verordnung für die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen. Nach dieser Verordnung sind Kanus von der Führung eines amtlichen Kennzeichens befreit. Dennoch besteht auf allen Binnenschifffahrts- straßen die Verpflichtung, Boote zu kennzeichnen.
>>>>

Kleiner aber feiner Unterschied ob amtliches Kennzeichen oder einfaches Kennzeichen(Rufname). Auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen.....

P.s. Hier der genaue Text zum Main (Seite 11)

Link zu elwis


Gruß Georg


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20.01.2014 23:08 (zuletzt bearbeitet: 20.01.2014 23:46)
avatar  lupover
#143 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
lu

Hi Ulme,

schätze die Verwirrung ist größer als die Klarheit. Dabei ist alles ganz einfach.

Fakt: Auf Binnenschifffahrtsstraßen (Peene) brauchst Du einen 10 cm großen selbst gewählten Namen außen und Adresse innen. Und wenn Du auf das Meer willst hast Du mit der Ausrüstung mehr als genug getan und alles ist gut.

Georg (und auch einige andere) hat das korrekt beschrieben. Genau so ist es, die Rechtslage ist eindeutig, allgemeinverständlich und erfreulich simpel. Alles andere ist Ahnungslosigkeit oder Wunschdenken. Und ob das sinnvoll ist, streng kontrolliert wird usw. war nicht die Frage.

Namen besorgen, aufkleben und nach dem Urlaub wieder abreißen sprengt nicht das Urlaubsbudget und entstellt auf Dauer kein Boot. Beispiel: www.klebebude.de. Da sind die Namen billiger als Baumarktbuchstaben und wegen der Transferfolie einfacher zu verarbeiten. Schrift kann nach Belieben breiter oder schmaler gemacht werden, Farben frei wählbar, was will man mehr?

Gruß
Habbo

PS: Wenn Du noch Zweifel hast, laß Dir die kostenlose Broschüre schicken, da steht es drin auf Seite 20: http://www.bsh.de/de/Produkte/Infomateri...asser/index.jsp


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20.01.2014 23:34
avatar  Rudo
#144 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
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Zitat von Biki im Beitrag #140
Die Ill zwischen Colmar und Strassburg soll ja sehr schön sein. So entspannend ruhig und grün...


Ja, kann ich nur empfehlen; kenne die Strecke zwischen Illhäusern und Ebersmünster. Wenn du da mal hinfährst - sag Bescheid! ;-)

Gruß
Rüdiger

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21.01.2014 09:02
#145 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
Ma

Namensvorschlag, damit die Entscheidung, das richtige zu tun, noch leichter fällt: "Binnenschifffahrtsstrassenverordnungsgenugtuungsnamensgebungsergebnis"

;D

Das mal über Megaphon von der WaSchuPo zu hören, wäre doch was.


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21.01.2014 09:09
#146 RE: Kennzeichnungspflicht ... ?
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Zitat von Mahyongg im Beitrag #145
Namensvorschlag, damit die Entscheidung, das richtige zu tun, noch leichter fällt: "Binnenschifffahrtsstrassenverordnungsgenugtuungsnamensgebungsergebnis"


Bei 10 cm Schrifthöhe (Arial) ist der Name dann 350cm lang, sagt Klebebude.

Passt doch.

Florian

___________

mein Kanulog

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21.01.2014 09:13 (zuletzt bearbeitet: 21.01.2014 13:07)
#147 RE: Kennzeichnungspflicht = amtliches Kennzeichen
Ha

Hi,

die "Kennzeichnungspflicht" lt. Verordnung betrifft die amtlich zugeteilten Kennzeichen. Unterliegt man nicht der Kennzeichnungspflicht, muss man auf Bundeswasserstraßen trotzdem den Bootsnamen auf dem Bug und den Heimatort am Heck stehen haben. Bei Booten und Schiffen, die in beide Richtungen fahren können, auch Fähren, steht der Bootsname etwas größer in der Mitte und der Heimatort etwas kleiner drunter. Das mit der Anschrift gilt für inländische Boote. Bei Bedarf wird man auch schon mal belehrt, auf der Fulda bei Kassel oder auf der Schlei sogar kostenpflichtig. Aber: Keine Bundeswasserstraße = keine Beschriftung verpflichtend, weswegen Wildwasserboote oft ohne unterwegs sind.

Bsp.: Ein 6 m langes Segelboot mit 2,5 PS Außenborder kann logischerweise mit Motor angetrieben werden, unterliegt nicht der 5,5-Meter-Regel, ist wegen dem kleinen Motor aber nicht kennzeichnungspflichtig. Das heißt, es braucht lediglich kein amtliches Kennzeichen. Weil es kein ausgesprochenes Badeboot (resp. Schwimmhilfe) ist und weil es auf der Mosel fährt, müssen aber Bootsname und Heimatort außen drauf, Anschrift innen, z.B. mit Edding, als Klebefolie, Messingschildchen oder was auch immer.

Weil die Diskussion ja inzwischen auch Boote umfasst, die man nicht zu den Canadiern zählt, Bsp. 2:
Ein großes, langsames, holländisches Motorboot mit 50 PS fährt auf der Mosel und braucht wegen dem Gegenseitigkeitsabkommen keine amtliche Kennzeichnung, nur einen Bootsnamen und Heimatort, weil in Holland auch nichts anderes vorgeschrieben ist. Wäre das Boot kleiner, ebenfalls mit 50 PS motorisiert und deswegen schneller als 25 km/h, müsste es mindestens das holländische amtliche Kennzeichen führen, weil es in NL so geschrieben steht.

Nun wissen alle, die den Thread bis hier gelesen haben, dass es wenig Vorschriften gibt, wie ein Name zu lauten hat. Würdest Du Dein Boot Prospector oder Bavaria nennen, und es steht zufälligerweise schon drauf, hast Du ein paar Buchstaben gespart. Du darfst Dein Boot auch BMW Oracle, MySQL oder Quattro nennen - egal ob Suzi oder Audi. Geringfügig kleinere Buchstaben werden üblicherweise geduldet. Die Buchstaben müssen nicht halb im Wasser hängen, sollen sich andererseits an der Rumpfseite und nicht auf dem Deck befinden. Es gibt auch eine Richtlinie um Längen-/Breitenverhältnis und dem Verhältnis Buchstabengröße/Linienstärke und sogar zu den Schrifttypen der vorgeschriebenen lateinischen (!) Buchstaben. - Ich weiß nur, dass es sie gibt. Wer´s braucht um seine Clubcameraden zu unterhalten, bitte selber suchen.

Kyrillisch, arabisch, chinesisch geht wegen den vorgeschriebenen lateinischen Buchstaben nicht für inländische Boote. Deswegen ist спутник verboten, außer er käme aus Russland oder einem Land, wo das so erlaubt ist ubnd das Gegenseitigkeitsabkommen gilt. Als deutsches Boot müsste es Sputnik heißen. Besonders schwungvolle Lettern in Schreibschrift werden deswegen nur geduldet. Die Toleranzen sind regional sehr unterschiedlich. Nach meinen Erfahrungen aber viel größer, als die penibelsten Auslegungen hier. Was selbstbewusste Führerschein-Neulinge lauthals von ihrem Steuerstand trällern, betrifft u. U. eine Prüfungsfrage, die sie selbst falsch beantwortet haben, wie man am Beispiel auf dem Main sieht.

Grüße
Chris


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21.01.2014 10:59 (zuletzt bearbeitet: 21.01.2014 12:23)
avatar  Andreas Schürmann ( gelöscht )
#148 RE: Kennzeichnungspflicht = amtliches Kennzeichen
An
Andreas Schürmann ( gelöscht )

Ich finde die Diskussion zwar anstrengend, kann mir aber den Hinweis nicht verkneifen, dass es neben der hier mehrfach genannten gesamt Regelung auch diverse komplizierte Regelungen an einzelnen Flüssen und Teilabschnitten von Flüssen gibt.
Insbesondere im Zusammenhang mit FFH-Zonen.

Das geht über Bootsname und Verein oder DKV-Stander bis hin zur Personalausweisnummer als Alternative.

Wer also gern alles korrekt hat, hat es schwer überhaupt heraus zu finden was gilt.


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21.01.2014 11:31
#149 RE: Kennzeichnungspflicht = amtliches Kennzeichen
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Ob da alle Regeln die eine Vereinszugehörigkeit usw. beinhalten, im Zweifel juristisch auch haltbar sind, wage ich zu bezweifeln. Es gibt z.B. grad auf kommunaler Ebene ne Menge Spielregeln, die zwar da sind, aber rechtlich oft zweifelhaft sind.


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21.01.2014 12:23
avatar  Andreas Schürmann ( gelöscht )
#150 RE: Kennzeichnungspflicht = amtliches Kennzeichen
An
Andreas Schürmann ( gelöscht )

Ja Frank, das sehe ich auch so.
So kann ja ein Niederländer innerhalb des europäischen Gesetzesrahmen (siehe oben) ohne Kennzeichen und ich müßte mit, weil eine spezielle Landkreisregel es so will.

Ich würde gern mal den Aufschrei hören wenn jeder Landkreis spezielle Verkehrsregelen zum Parken von PKWs erlässt.


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