@Ulme, ich bin des öfteren hier im Norden unterwegs ohne mein Canoe zu kennzeichnen. Bisher hat es auch noch niemanden interessiert. Die Wasserschutzpolizei hier im Norden (z.B. Rostock), gibt dir gerne telefonisch Auskunft, ob (und wenn ja, wie) dein Boot gekennzeichnet sein muss.
>>>> Seit dem 01.03.1995 gilt die Verordnung für die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen. Nach dieser Verordnung sind Kanus von der Führung eines amtlichen Kennzeichens befreit. Dennoch besteht auf allen Binnenschifffahrts- straßen die Verpflichtung, Boote zu kennzeichnen. >>>>
Kleiner aber feiner Unterschied ob amtliches Kennzeichen oder einfaches Kennzeichen(Rufname). Auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen.....
schätze die Verwirrung ist größer als die Klarheit. Dabei ist alles ganz einfach.
Fakt: Auf Binnenschifffahrtsstraßen (Peene) brauchst Du einen 10 cm großen selbst gewählten Namen außen und Adresse innen. Und wenn Du auf das Meer willst hast Du mit der Ausrüstung mehr als genug getan und alles ist gut.
Georg (und auch einige andere) hat das korrekt beschrieben. Genau so ist es, die Rechtslage ist eindeutig, allgemeinverständlich und erfreulich simpel. Alles andere ist Ahnungslosigkeit oder Wunschdenken. Und ob das sinnvoll ist, streng kontrolliert wird usw. war nicht die Frage.
Namen besorgen, aufkleben und nach dem Urlaub wieder abreißen sprengt nicht das Urlaubsbudget und entstellt auf Dauer kein Boot. Beispiel: www.klebebude.de. Da sind die Namen billiger als Baumarktbuchstaben und wegen der Transferfolie einfacher zu verarbeiten. Schrift kann nach Belieben breiter oder schmaler gemacht werden, Farben frei wählbar, was will man mehr?
Namensvorschlag, damit die Entscheidung, das richtige zu tun, noch leichter fällt: "Binnenschifffahrtsstrassenverordnungsgenugtuungsnamensgebungsergebnis"
;D
Das mal über Megaphon von der WaSchuPo zu hören, wäre doch was.
Zitat von Mahyongg im Beitrag #145Namensvorschlag, damit die Entscheidung, das richtige zu tun, noch leichter fällt: "Binnenschifffahrtsstrassenverordnungsgenugtuungsnamensgebungsergebnis"
Bei 10 cm Schrifthöhe (Arial) ist der Name dann 350cm lang, sagt Klebebude.
die "Kennzeichnungspflicht" lt. Verordnung betrifft die amtlich zugeteilten Kennzeichen. Unterliegt man nicht der Kennzeichnungspflicht, muss man auf Bundeswasserstraßen trotzdem den Bootsnamen auf dem Bug und den Heimatort am Heck stehen haben. Bei Booten und Schiffen, die in beide Richtungen fahren können, auch Fähren, steht der Bootsname etwas größer in der Mitte und der Heimatort etwas kleiner drunter. Das mit der Anschrift gilt für inländische Boote. Bei Bedarf wird man auch schon mal belehrt, auf der Fulda bei Kassel oder auf der Schlei sogar kostenpflichtig. Aber: Keine Bundeswasserstraße = keine Beschriftung verpflichtend, weswegen Wildwasserboote oft ohne unterwegs sind.
Bsp.: Ein 6 m langes Segelboot mit 2,5 PS Außenborder kann logischerweise mit Motor angetrieben werden, unterliegt nicht der 5,5-Meter-Regel, ist wegen dem kleinen Motor aber nicht kennzeichnungspflichtig. Das heißt, es braucht lediglich kein amtliches Kennzeichen. Weil es kein ausgesprochenes Badeboot (resp. Schwimmhilfe) ist und weil es auf der Mosel fährt, müssen aber Bootsname und Heimatort außen drauf, Anschrift innen, z.B. mit Edding, als Klebefolie, Messingschildchen oder was auch immer.
Weil die Diskussion ja inzwischen auch Boote umfasst, die man nicht zu den Canadiern zählt, Bsp. 2: Ein großes, langsames, holländisches Motorboot mit 50 PS fährt auf der Mosel und braucht wegen dem Gegenseitigkeitsabkommen keine amtliche Kennzeichnung, nur einen Bootsnamen und Heimatort, weil in Holland auch nichts anderes vorgeschrieben ist. Wäre das Boot kleiner, ebenfalls mit 50 PS motorisiert und deswegen schneller als 25 km/h, müsste es mindestens das holländische amtliche Kennzeichen führen, weil es in NL so geschrieben steht.
Nun wissen alle, die den Thread bis hier gelesen haben, dass es wenig Vorschriften gibt, wie ein Name zu lauten hat. Würdest Du Dein Boot Prospector oder Bavaria nennen, und es steht zufälligerweise schon drauf, hast Du ein paar Buchstaben gespart. Du darfst Dein Boot auch BMW Oracle, MySQL oder Quattro nennen - egal ob Suzi oder Audi. Geringfügig kleinere Buchstaben werden üblicherweise geduldet. Die Buchstaben müssen nicht halb im Wasser hängen, sollen sich andererseits an der Rumpfseite und nicht auf dem Deck befinden. Es gibt auch eine Richtlinie um Längen-/Breitenverhältnis und dem Verhältnis Buchstabengröße/Linienstärke und sogar zu den Schrifttypen der vorgeschriebenen lateinischen (!) Buchstaben. - Ich weiß nur, dass es sie gibt. Wer´s braucht um seine Clubcameraden zu unterhalten, bitte selber suchen.
Kyrillisch, arabisch, chinesisch geht wegen den vorgeschriebenen lateinischen Buchstaben nicht für inländische Boote. Deswegen ist спутник verboten, außer er käme aus Russland oder einem Land, wo das so erlaubt ist ubnd das Gegenseitigkeitsabkommen gilt. Als deutsches Boot müsste es Sputnik heißen. Besonders schwungvolle Lettern in Schreibschrift werden deswegen nur geduldet. Die Toleranzen sind regional sehr unterschiedlich. Nach meinen Erfahrungen aber viel größer, als die penibelsten Auslegungen hier. Was selbstbewusste Führerschein-Neulinge lauthals von ihrem Steuerstand trällern, betrifft u. U. eine Prüfungsfrage, die sie selbst falsch beantwortet haben, wie man am Beispiel auf dem Main sieht.
Ich finde die Diskussion zwar anstrengend, kann mir aber den Hinweis nicht verkneifen, dass es neben der hier mehrfach genannten gesamt Regelung auch diverse komplizierte Regelungen an einzelnen Flüssen und Teilabschnitten von Flüssen gibt. Insbesondere im Zusammenhang mit FFH-Zonen.
Das geht über Bootsname und Verein oder DKV-Stander bis hin zur Personalausweisnummer als Alternative.
Wer also gern alles korrekt hat, hat es schwer überhaupt heraus zu finden was gilt.
Ob da alle Regeln die eine Vereinszugehörigkeit usw. beinhalten, im Zweifel juristisch auch haltbar sind, wage ich zu bezweifeln. Es gibt z.B. grad auf kommunaler Ebene ne Menge Spielregeln, die zwar da sind, aber rechtlich oft zweifelhaft sind.
Ja Frank, das sehe ich auch so. So kann ja ein Niederländer innerhalb des europäischen Gesetzesrahmen (siehe oben) ohne Kennzeichen und ich müßte mit, weil eine spezielle Landkreisregel es so will.
Ich würde gern mal den Aufschrei hören wenn jeder Landkreis spezielle Verkehrsregelen zum Parken von PKWs erlässt.
Absolut richtig... das alles habe ich in meinen Posts immer versucht mit HAUSORDNUNG des jeweiligen Gewässers zu bezeichnen.
Die ist natürlich einzuhalten und kann auch durchgesetzt werden. siehe meinen Post #92
Zitat von cb1p111 im Beitrag #92Sagt die HAUSORDNUNG des Bodensees z.B. nur "signalfarben gestrichene Open Canoes mit Umweltplakette", dann mag man hinterfragen ob das Sinn macht und wo man solch eine Umweltplakette herbekommt... aber HAUSORDUNG ist erst einmal HAUSORDNUNG... und wer dagegen verstößt, fliegt raus... und wenn die Wasserschutzpolizei mit der Überwachung der Hausordnung beauftragt ist, dann wirft sie eben alle nicht signalfarbenen OC ohne Umweltplakette raus.
Eigentlich hat Marc die Sache doch mehrfach gut erklärt:
Das Gesetz (BinSchStrOrdnung) sagt, dass Kleinfahrzeuge einen Namen tragen müssen.
Die Verordnung (KlFzKV-BinSch), die bestimmt, wie dieses Gesetz anzuwenden ist, sagt, dass Canadier gar keine Kleinfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind.
Warum sollte man sein Boot also mit Klebeband verschandeln, wenn es keine speziellen, hiervon abweichenden Regelungen für das jeweilige Gewässer gibt?
Langsam wird es ermüdend! Die Weigerung, die Realität zur Kenntnis zu nehmen, führt nicht wirklich weiter. Auch wenn man die Augen schließt ist die Welt noch da!
Kleinfahrzeuge müssen eine Kennzeichnung tragen. Wenn Kanus keine Kleinfahrzeuge (im Sinne im Sinne der Kennzeichnungsverordnung!) sind, müssen sie deshalb keine Kennzeichnung haben? Wie kommst Du darauf?
Ein Kanu ist ein natürlich ein Kleinfahrzeug nach der Binnenschiffartsstraßenordnung! Nämlich ein Kleinfahrzeug dass "nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen muss" (§ 2.02 BinSchStrO)
Auch wenn ich weiß, dass viele es nie wahrhaben werden, so ist es richtig:
"Die von der Kennzeichnungsverodnung ausgenommenen Fahrzeuge - zum Beispiel Ruderboote, Kanus... -müssen mit dem Bootsnamen (außen) und dem Namen und der Anschrift des Halters (innen) versehen sein. Sie können aber freiwillig ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen".
Hinweis zur Adresse: Z. B. auf Mosel und Rhein innen UND außen!.
Ob es gefällt oder nicht, ober ihr es macht oder nicht, ob es kontrolliert wird oder nicht, das war hier nicht die Frage. Die Frage war, wie es richtig ist.
Zur Peene: Es gelten die allgemeinen Bestimmungen, ausdrücklich keine BESONDEREN Vorschriften (vgl. § 27.21 BinSchStrO)
Für Ulme: Kleb nen Namen drauf, reiß ihn nach dem Urlaub wieder ab, dann hast Du dich als rechtreuer Musterbüger bewährt! Oder lass es sein, trotz Kenntnis der Vorschriften. Ich habe es bis jetzt auch nicht beachtet und keinen hat es gestört. Deine Entscheidung!
Gruß Habbo
PS
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
Sofern ein Kleinfahrzeug nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen muss, ist es, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
mit seinem Namen oder seiner Devise. Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer in arabischen Ziffern, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Sofern in einem Fall des Satzes 3 ein Kleinfahrzeug mit einer Nummer in lateinischen Ziffern gekennzeichnet ist, darf diese Kennzeichnung weitergeführt werden.
mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers. Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
Ach, ist das nicht ein herrliches Thema für die winterliche Paddelpause? Die Kennzeichnungspflichtdebatte als ewig wiederkehrendes Perpetuum Mobile der Forenkultur, was wären wir ohne sie?
Freue mich schon auf die nächste Runde...
Gruß Rüdiger
____________________________________________________ The world is not a place to be if you're in a hurry!
Ich grinse mehr über die dreiste Art, wie der Thread wiedererweckt wurde:
Zitat von Ulme im Beitrag #1057 Seiten Thread und lange nichts geschrieben. Um ehrlich zu sein: ich habe mir das nicht alles gelesen. Meine Frage: .....
Inzwischen sind wir bei Seite 11. Kann dieser Thread die Ofen- und Wolfthreads toppen? Wir dürfen gespannt sein
Gruß, Stefan __________________________________________________ Stark und groß durch Spätzle mit Soß'
Ich habe beide Texte nochmal gelesen und jetzt vermutlich auch verstanden.
Die Kleinfahrzeug-Kennzeichnungsverordnung bestimmt nicht, dass Paddelboote grundsätzlich keine Kleinfahrzeuge im Sinne aller Gesetze sind. Sie sagt vielmehr, dass sie sich selbst nicht mit Paddelbooten beschäftigt und nimmt diese von vorn herein aus.
Die BinSchStrO bezieht sich tatsächlich auch auf Paddelboote und führt bekannte Dinge zu lateinischen Buchstaben aus
Da kann man nur Cicero frei zitieren: Verum naves notos sumere odiosum est.
Vielleicht mache ich mir tatsächlich irgendwann mal Gedanken über einen Namen.