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Dieses Thema hat 12 Antworten
und wurde 972 mal aufgerufen
 ALLGEMEINES CANADIERFORUM
pladuck Offline



Beiträge: 11

20.06.2013 09:21
Frage zu Befahrungsregelungen Antworten

Hallo zusammen,
habe da mal eine Frage und hoffe auf einen Regel u.-Vorschriftenexperten der mir das bestimmt beantworten kann:
Wenn man laut Befahrungsregeln einen bestimmten Flussabschnitt nur unter bestimmten Voraussetzungen befahren darf, heisst das dann daß man den Rest des Flusses ohne irgendwelche Voraussetzungen befahren darf - oder darf man dann den Rest gar nicht befahren ?
Beispiel: Nagold von Calw bis Kreisgrenze bei Mindestpegel 75cm - das ist soweit klar.
Kann ich jetzt die restliche Nagold ohne Einschränkung befahren, oder gar nicht ?
Gruß
Pladuck


Mattes71 Offline



Beiträge: 446

20.06.2013 10:19
#2 RE: Frage zu Befahrungsregelungen Antworten

Hallo,

Befahrungsregeln werden ja vom Kreis beschlossen. Freiwillige Einschränkungen vom DKV und den Landesverbänden. Wenn also vom nächsten Kreis keine Befahrungsgrenze bekannt ist und auch keine Einschränkungen seitens des DKV vorliegen, müsstest du ohne Einschränkung dort paddeln gehen können. Die freiwillige Einschränkungen des DKV sind soweit ich weiß, noch nicht mal für die Mitglieder rechtlich bindend. Sie haben den Zweck den Kanusport als solches sinnhaft zu regulieren um generelle Gewässersperrungen zu vermeiden. Ich finde das sinnhaft, aber das ist nur meine persönliche Meinung. Aktuell steht auf der DKV Seite nichts weiter, als das was du gesehen hast (außer Empfehlung 85 cm), die ist in der Regel umfassend recherchiert. Also kannste paddeln.

Viel Spaß Mattes


Angela Offline



Beiträge: 83

20.06.2013 10:20
#3 RE: Frage zu Befahrungsregelungen Antworten

Erlaubt ist hierzulande, was nicht verboten ist.


raftinthomas Offline




Beiträge: 786

20.06.2013 16:12
#4 RE: Frage zu Befahrungsregelungen Antworten

Das liest sich juristisch fundiert ;-)
Wo anders kann das anders sein: In der Wallonie zum Beispiel ist paddeln grundsätzlich verboten, es sei denn, es ist ausdrücklich erlaubt. Wobei das grundsätzliche Verbot ja auch wieder ein Verbot ist und damit bleibt's irgendwie gleich...

grüsse vom westzipfel, thomas


Mattes71 Offline



Beiträge: 446

20.06.2013 16:26
#5 RE: Frage zu Befahrungsregelungen Antworten

Vor allen Dingen beantwortet ausreichend die Frage des Kollegen .

Da haben wir es hier mit der Gesetzgebung und Verboten einfacher. Hier schaut man einfach im hoffentlich aktuellen Flußführer und sieht es. Aber in Belgien scheint das ja komplizierter zu sein, wo kriegst du dann die Infos?


raftinthomas Offline




Beiträge: 786

20.06.2013 19:24
#6 RE: Frage zu Befahrungsregelungen Antworten

Mühsam aus dem Netz. Von einem der belgischen Verbände, aber auch aus Gesetzetexten. Da weiss aber auch oft die eine Hand nicht, was die andere tut.
Aber solche Dinge gibt es viel. In den spanischen Pyrenäen gibt es eine Provinz, da ist das Befahren der Oberläufe mit Booten länger als 2,50 bei Hochwasser genehmigungspflichtig. Die Regel kannte NIEMAND. Ausser zwei lokalen Polizisten. Und die haben das eine Kajak, das rund 2,60 lang war beschlagnahmt und dem Franzosen einen Bussgeldbescheid weit über 1000 Euro geschickt. Kürzere Boote werden als Spielzeug angeshen und da isses egal. Creek-kajaks sind so 230-270cm.

grüsse vom westzipfel, thomas


HeikoV Offline




Beiträge: 131

20.06.2013 20:30
#7 RE: Frage zu Befahrungsregelungen Antworten

Hallo zusammen,

für Deutschland möchte ich gerne ein bisschen ergänzen:

Laut § 23 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) gilt:

"Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden."

Das Stichwort hierbei ist der "Gemeingebrauch". Damit wird uns das Paddeln erst einmal erlaubt.

Deshalb hat Angela mit ihrem verkürzten "Erlaubt ist hierzulande, was nicht verboten ist." durchaus Recht ;-)

Die Verordnungen der Kreise, die sich auf Sperrungen beziehen, verweisen -meist indirekt- wieder auf § 23 WHG. So heißt z.B. die Verordnung, die seit Kurzem die Wümme im Kreis ROW für Paddler einschränkt:
"Verordnung des Landkreises Rotenburg (Wümme) zur Einschränkung des Gemeingebrauchs an Fließgewässern"

Oder in der Verordnung des Landkreises Celle "Verordnung des Landkreises Celle zum Schutze von Heidebächen vom 18.03.2005" in § 2 - Unterschutzstellung:
"Die unter § 1 Absatz 2 genannten Gewässer werden gemäß § 28 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der zurzeit gültigen Fassung zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt und der Gemeingebrauch gemäß § 28 c NNatG daran eingeschränkt."

Nein, ich bin kein Jurist. Aber ich kann Ökoschulungen empfehlen...

Viele Grüße,
Heiko


pladuck Offline



Beiträge: 11

21.06.2013 08:19
#8 RE: Frage zu Befahrungsregelungen Antworten

Alles klar. Also die Flüsse und Flussabschnitte in Deutschland, die nicht in der DKV-Befahrungsregeln-Tabelle aufgeführt sind, dürfen befahren werden.
Pladuck


Trapper Offline




Beiträge: 1.911

21.06.2013 09:20
#9 RE: Frage zu Befahrungsregelungen Antworten

Zitat
Alles klar. Also die Flüsse und Flussabschnitte in Deutschland, die nicht in der DKV-Befahrungsregeln-Tabelle aufgeführt sind, dürfen befahren werden.


..so einfach ist das leider nicht! In der Liste sind nur die "gängisten" Paddelgewässer aufgeführt. Es gibt durchaus Sperrungen und Einschränkungen an Gewässern die dort nicht verzeichnet sind. Außerdem ist immer zu schauen wie aktuell die Infos dort sind . Du wirst nicht drum herum kommen dich umfassend auch aus anderen Quellen zu informieren.

Internette Grüße Thomas


flachwasser Offline




Beiträge: 68

21.06.2013 10:36
#10 RE: Frage zu Befahrungsregelungen Antworten

...zudem ist die Liste teilweise nicht auf dem aktuellen Stand und die Regelungen sind in einigen Fällen wesentlich komplexer als die Darstellung in Tabellenform dies suggeriert.

...und dann gibt es noch lokale Auslegungsvarianten ein und derselben Formulierung.

Mein Tipp: Immer mehr als eine Quelle zu Rate ziehen.

Gruß
Stephan


pladuck Offline



Beiträge: 11

21.06.2013 10:52
#11 RE: Frage zu Befahrungsregelungen Antworten

Oh, ich liebe das, grrrrr !


neckarfan Offline



Beiträge: 36

21.06.2013 11:00
#12 RE: Frage zu Befahrungsregelungen Antworten

Hallo,

Zitat von Mattes71 im Beitrag #2

...
Aktuell steht auf der DKV Seite nichts weiter, als das was du gesehen hast (außer Empfehlung 85 cm), die ist in der Regel umfassend recherchiert. Also kannste paddeln.
...



für die Strecke oberhalb Altensteig wird im DKV-Gewässerführer ein Pegelstand von mind. 0,60m am Pegel Altensteig empfohlen.

Ebenso ist für die Strecke von der Talmühle bis zum Bahnhof Neubulach angegeben, dass diese nur bei Hochwasser befahrbar ist. Das sind aber Empfehlungen - keine verbindlichen Regeln.

Sollte der Calwer Pegel unter 0,75m Wasser haben, wird IMHO niemand entgegen der Empfehlung zwischen der Talmühle und Bahnhof Neubulach oder oberhalb von Altensteig paddeln
(oder nach 20m freiwillig aufgeben)

Gruß, Thorsten


neckarfan Offline



Beiträge: 36

21.06.2013 11:20
#13 RE: Frage zu Befahrungsregelungen Antworten

Hi zusammen,

Zitat von flachwasser im Beitrag #10
...zudem ist die Liste teilweise nicht auf dem aktuellen Stand und die Regelungen sind in einigen Fällen wesentlich komplexer als die Darstellung in Tabellenform dies suggeriert.

...und dann gibt es noch lokale Auslegungsvarianten ein und derselben Formulierung.

Mein Tipp: Immer mehr als eine Quelle zu Rate ziehen.



wenn jetzt die Tabelle konkrete "Teilverbote" z. B. für Nagold und Würm aufführt -
wäre ich davon ausgegangen, dass die übrigen Abschnitte dieser beiden Flüsse bepaddelt werden dürfen!
(zumindest möchte ich das für mich so handhaben; es sei denn, dass ich unerwartet plauisible Info von dritter Seite erhalte).

BTW: In welcher amtlichen Quelle finde ich denn z. B. das Verbot auf der Nagold zwischen km 26 und km 11,5 nicht paddeln zu dürfen? Sprich welche weiteren Quellen gibt es denn neben der DKV-Tabelle?

Gruß, Thorsten


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