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Dieses Thema hat 7 Antworten
und wurde 986 mal aufgerufen
 ALLGEMEINES CANADIERFORUM
vogelvreund ( gelöscht )
Beiträge:

05.06.2012 17:35
Dachträger Antworten

Ich habe einen Fiat doblo und möchte damit einen Canadier transportieren. Ihn auf das Dach oder ihn vom Dach herunter zu heben, ist mir zu schwer. Gibt es nicht Träger, mit denen man das Boot an der Seite transportieren kann?


Dull Knife Offline




Beiträge: 1.055

05.06.2012 18:01
#2 RE: Dachträger Antworten

Wie schmal ist denn Dein Canadier?

Bedenke, dass er bei seitlichem Transport (wenn es denn einen Träger für seitlichen Transport gäbe) nicht seitlich über den Seitenspiegel herausragen darf.


vogelvreund ( gelöscht )
Beiträge:

05.06.2012 18:05
#3 RE: Dachträger Antworten

alles klar, Boot ist natürlich viel viel breiter. Gibst dann einen Dachträger mit "Aufzug"?


Dull Knife Offline




Beiträge: 1.055

05.06.2012 18:10
#4 RE: Dachträger Antworten

Zölzer hat einen Träger mit Rolle im Programm. Hier hilft bestimmt auch die Suchmaschine des Forums.

Bei enem normalen PKW kann man aber das Boot, wenn man es auf den Schultern hat, leicht von der Seite auf das Auto schieben. Kommt natürlich entweder auf das Gewicht des Bootes oder die Konstitution des Beladenden an.


Rolf(OHA) Offline



Beiträge: 7

05.06.2012 18:16
#5 RE: Dachträger Antworten

Also ich habe einen Peugeot Partner (baugleich mit C. Berlingo) und lade alle meine Boote von hinten allein auf - auch unsere 38kg-PE-Badewanne. Wo ist da das Problem?
Man legt das Boot schräg hinter den Wagen, dreht es kieloben und legt die Spitze auf den hinteren Querholm. Dann nach hinten gehen, das andere Ende hochheben und nach vorn über den vorderen Holm schieben. Längs und quer ausrichten, Gurte fest und fertig. Evtl. muß dafür sorgen, daß der Süllrand beim Laden gut über die Holme rutscht, aber beim Fahren festliegt - und natürlich muß der hintere Holm weit genung hinten sitzen (Oder man baut sich oder kauft sich eine Laderolle!)
Gruß
Rolf


vogelvreund ( gelöscht )
Beiträge:

07.06.2012 09:01
#6 RE: Dachträger Antworten

Vielen Dank für eure Antworten.


absolut canoe Offline




Beiträge: 1.867

07.06.2012 09:09
#7 RE: Dachträger Antworten

moin
so wie Rolf sehe ich das auch, hatte ich auch so praktiziert.
Bei den serienmäßigen (falls typmäßig vorhanden) Querholmen älterer
Modelle bitte berückichtigen, dass diese nur von zwei kleinen Schrauben
am Dach gehalten werden. Die können sich leicht lösen - da haben hier einige
Kollegen schon Probleme gehabt.
Auf alle Fälle das Boot hinten und vorne wegen des verhältnismäßig
kurzen Querholmabstandes abspannen...


wolfst1978 ( gelöscht )
Beiträge:

07.06.2012 10:46
#8 RE: Dachträger Antworten

Hallo,

Wenn ich meinen Canadier allein auflade mach ich es auch so wie Rolf beschreibt und das klappt auch bei höheren Autos sehr gut.

Zitat von Dull Knife

Bedenke, dass er bei seitlichem Transport (wenn es denn einen Träger für seitlichen Transport gäbe) nicht seitlich über den Seitenspiegel herausragen darf.



Dass mit den Seitenspiegeln ist ein Gerücht das so immer wieder behauptet wird. Tatsächlich darf man in Deutschland sein Fahrzeug bis zu einer Gesamtbreite von 2,5m beladen. Ich hab euch unten mal den Gesetzestext rauskopiert. Worüber immer wieder gestritten wird ist ob die Spiegel bei der Gesamtbreite überhaupt eine Rolle spielen. Im Gesetzestext unter Paragraph 32 steht nämlich

Zitat

Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
...
Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
...


Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_32.php

Trotzdem kommt es wohl immer wieder vor das auf Autobahnbaustellen mit begrenzter "2m" Fahrspur die Spiegel doch berücksichtigt werden und Fahrer deshalb eine Geldstrafe bekommen haben.

Viele Grüße
Stefan

Zitat

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§22 Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaflichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußersten Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.


Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_22.php


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